§ § FT-LUFTGEWEHRE UND DEUTSCHES WAFFENRECHT § §


 

Nach dem deutschen Waffenfesetz WaffG) sind Luftgewehre und Luftpistolen (genauer: Waffen mit Druckluft-, Federdruck oder Kohlendioxid-Antrieb) mit einer Mündungsenergie von weniger als 7,5 Joule von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, frei, d. h. ohne Waffenbesitzkarte (WBK) oder gültigen Jahresjagdschein, erwerbbar (erste Verordnung zum Waffengesetz, § 2, Nr. 4, Absatz 3). Solche Waffen sind mit einem "F im Fünfeck" gekennzeichnet. Hier gibt es aber Ausnamen: "frei" sind auch solche Waffen ohne dieses Zeichen, wenn sie vor dem Jahr 1970 in den Handel kamen und diejenigen, die zwischen dem 1 Januar 1979 und dem 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der DDR oder zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. April 1991 im sog. "Beitrittsgebiet" hergestellt wurden. Außerdem sind antike Druckluftwaffen WBK-frei.

Softair-Waffen, die eine Mündungsenergie von weniger als 0,5 Joule haben, stehen eigentlich "jenseits des Waffengesetzes", doch sie wurden in letzter Zeit auf dem Verwaltungsweg immer wieder attackiert, und ein ganz aktueller Artikel in Caliber 4/2000, verfaßt von einem "Freund und Helfer in Waffenrechtsfragen", macht deutlich, wie dünn das Eis ist, wenn man sich auf ihm mit einer Softair-Waffe bewegt. Hier wird dargelegt, daß diese der Kennzeichnungspflicht nach § 13, Absatz 2 WaffG unterliegen, also das "F im Fünfeck" tragen müssen. Haben sie dies nicht -was das WaffG so vorgesehen hatte- sind diese Spielzeuge WBK-pflichtig (was das WaffG so NICHT vorgesehen hatte!).

Generell darf man mit Schußwaffen nur auf behördlich genehmigten Schießständen schießen. Eine Ausnahme bilden hier Druckluftwaffen mit einer Mündungsenergie von weniger als 7,5 Joule, mit denen man mit der Erlaubnis des Besitzers auf einem umfriedeten Besitztum schießen darf, sofern sorge dafür getragen wird, daß die Geschosse dieses nicht verlassen können. Das klingt gut, ist aber brisant! Viele Gemeinden haben nämlich auf dem Verordnungsweg festgelegt, daß dies nicht für Grundstücke in Wohngebieten zutrifft. Die Kreispolizeibehörde in Bochum hat mir die Auskunft erteilt, daß die für das gesamter Stadtgebiet gelte. Wenn man beim Schießen erwischt wird, dann kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Auch der Transport von "freien" Druckluftwaffen hat seine Tücken. Trägt man es so einfach öffentlich mit sich herum, dann ist das das "Führen einer Waffe" und kann empfindlich bestraft werden. Man darf auch ein solches Luftgewehr nicht einfach auf dem Rücksitz eines Autos transportieren. Also: auch die WBK-freien Druckluftwaffen müssen getrennt von den Diabolos in einem mit Schloß gesicherten Futteral oder Waffenkoffer transportiert werden. Wenn man keinen abschließbaren Transportbehälter hat, muß man die Waffe mit einem Abzugsschloß sichern.

WBK-pflichtige Druckluftwaffen werden vom WaffG wie Feuerwaffen behandelt. Daher darf man sie nur auf behördlich genehmigten Schießständen benutzen. Jäger dürfen sie zur Schädlingsbekämpfung einsetzen, doch eine Jagd auf Kanichen, Eichhörnchen usw., wie sie z. B. in Großbritannien eine lange Tradition hat, ist bei uns nicht erlaubt. In unserem Nachbarland Holland sind Luftgewehre ohne Mündungsenergiebegrenzung frei erwerbbar; in GB gilt eine obere Mündungsenergiegrenze von 12 Ftp, was ca. 16,3 Joule entspricht. Dieses Energielimit gilt auch dort für FTS, und ich denke, daß auch der BDS diese Obergrenze in seine Regeln aufnehmen wird. Bislang war es schwer, auf eine gelbe WBK ein starkes Luftgewehr zu kaufen, da mit nicht vorhandener Schießsportdisziplin auch kein Bedürfnis zu begründen war. Dies ist mit der Aufnahme des FTS in die Sportordnung des BDS jetzt weggefallen und erleichtert den Erwerb. Wenn man bedenkt, daß die 7,5 Joule-Obergrenze in das WaffG festgeschrieben wurde, weil diese für alle vorhandenen LG-Disziplinen ausreichend war, ergibt sich vielleicht einmal die Chance, die "Freigrenze" auf 16 Joule zu erhöhen. "Richtiges" FTS ist nur mit solchen Waffen sinnvoll und richtig durchzuführen.

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